Allgemeine Geschäfts­bedingungen

„Arbeitnehmerüberlassung“ für die KURT Verwaltungsges. mbH, Auf den Pohläckern 9, 31275 Lehrte und deren Niederlassungen

1. Was sind die Rechtsgrundlagen unserer Geschäftsbeziehung? Welche grundsätzlichen Vereinbarungen gelten für zwischen Ihnen und uns geschlossene Verträge?

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle zwischen uns als Verleiher von Arbeitnehmern und Ihnen als Entleiher (nachfolgend: „Ihnen“) abgeschlossenen Verträge, deren Gegenstand eine Arbeitnehmer¬überlassung (nachfolgend: „ANÜ“) ist. Wir wählen unsere Zeitarbeitnehmer (nachfolgend: „ZAN“) nach einem von Ihnen beschriebenen, fachlichen Anforderungsprofil aus und stellen Ihnen diese am vereinbarten Einsatzort entgeltlich zur Verfügung.

1.2 Rechtsgrundlagen unserer Geschäftsbeziehung sind

  1. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, nach welchem wir eine gültige, unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzen;
  2. die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei die Geltung Ihrer gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist, soweit sie nicht von uns ausdrücklich anerkannt wird;
  3. unser mit Ihnen geschlossener Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitnehmern (nachfolgend: „RV“), in welchem wir gemeinsam die für Ihr Unternehmen geltenden speziellen Vereinbarungen, insbesondere Art und Umfang der beauftragten ANÜ und die anzuwendenden Verrechnungssätze festlegen;
  4. ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Ihnen und unseren ZAN begründet.

2. Wie lange läuft unser Rahmenvertrag betreffend ANÜ?
Wann und wie kann sie gekündigt werden?

2.1 Der mit Ihnen vereinbarte RV ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht schriftlich im Einzelfall abweichendes vereinbart wird. Erfolgt Ihrerseits länger als ein Jahr keine Einzelorder (vgl. Ziffer 3 dieser AGB), so endet unser RV automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2.2 Unser RV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit in Textform (ausgenommen SMS) mit einer Frist von zwei Wochen fristgerecht gekündigt werden. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Wir sind insbesondere zur fristlosen Kündigung des RV berechtigt, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;
  2. Sie einschließlich Ihrer selbständigen Niederlassungen eine fällige Forderung aus der gesamten Geschäftsbeziehung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung unberechtigt nicht fristgerecht ausgleichen;
  3. sich Ihre wirtschaftl. Verhältnisse erheblich verschlechtern;
    d) Sie die Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/ oder Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht einhalten oder
  4. die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

Wichtig: Unsere ZAN sind zu einer rechtswirksamen Entgegennahme von Kündigungs- oder sonstigen Willens- erklärungen in unserem Namen generell nicht befugt.

3. Wie ordern Sie einen Einsatz? Wie melden Sie ihn ab?

3.1 Auf der Grundlage unseres RV fordern Sie in dem von Ihnen gewünschten fachlichen, zeitlichen und personellen Umfang ZAN bei uns an („Einzelorder“). Wir werden unverzüglich Ihre Order schriftlich bestätigen. Sie sind verpflichtet, diese Bestätigung dann unverzüglich unterschrieben an uns per Telefax oder als Brief zurückzusenden. Bestätigen Sie die Einzelorder nicht oder nicht formgerecht, so behalten wir uns das Recht vor, die georderten ZAN nicht zu entsenden, bis Sie dies nachgeholt haben.

3.2 Haben Sie unsere ZAN per Einzelorder angefordert, so können Sie diese mit einer Frist von fünf Werktagen bei uns in Textform abmelden. Der mit Ihnen geschlossene RV bleibt hiervon unberührt.

4. Was tun Sie, wenn gleich bei Arbeitsbeginn ein Mitarbeiter unqualifiziert erscheint? Welche Direktionsrechte haben Sie gegenüber unseren Mitarbeitern?

4.1 Sie müssen jeden unserer an Sie überlassenen ZAN in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf seine Eignung hin überprüfen und uns etwaige grundlegende Einwände gegen dessen Qualifikation unverzüglich in Textform anzeigen. Wir werden bei fristgerechter Anzeige zumutbare Abhilfe schaffen, den betreffenden Mitarbeiter austauschen und Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten nicht berechnen. Unsere Haftung richtet sich im Übrigen ausschließlich nach unseren AGB.

4.2 Während des Einsatzes unterliegen unsere ZAN Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Anleitung und Beaufsichtigung. Sie müssen unsere ZAN nach dem von Ihnen aufgestellten Anforderungsprofil und wie in der Einzelorder vereinbart einsetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages durch gleichwertige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation auszutauschen. Die ersatzweise gestellten Mitarbeiter werden dann aber die gleiche fachliche Ausbildung und einen ähnlichen Erfahrungsgrad aufweisen.

4.3 Beabsichtigten Sie eine Umsetzung eines ZAN an einen anderen Arbeitsplatz, einen anderen Einsatzort, in andere Betriebsstätten, in andere Abteilungen, in andere Nebenbetriebe oder die Entsendung in ein Drittland, so bedarf dies unserer vorherigen Genehmigung in Textform. Sie versichern, dass Sie Mehrarbeit nur anordnen und dulden werden, soweit dies für Ihren Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung ist von Ihnen zu beschaffen und uns unaufgefordert zwecks Nachweissicherung zuzusenden. Sie verpflichten sich, uns außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit sowie deren Anordnung unverzüglich bekannt zu geben.

4.4 Sie räumen uns ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort unserer Mitarbeiter ein, soweit nicht unabdingbare Belange des Schutzes von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Nur so können wir unsere Arbeitgeberpflichten wahren und uns von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften bei Ihnen überzeugen.

5. Worauf müssen Sie bei der Dokumentation der abgeleisteten Arbeitsstunden generell achten?

5.1 Sie verpflichten sich,

  1. die durch unsere ZAN bei Ihnen abgeleisteten Arbeitsstunden in einem von diesen vorbereiteten Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und
  2. uns die jeweils für eine Kalenderwoche angefallenen und unterschriebenen Nachweise als Sammelnachweis spätestens am Ende der betreffenden Kalenderwoche vorab in Textform - und im Nachgang ohne schuldhaftes Zögern im Original - zu übermitteln. Hiervon abweichende Meldezyklen und -praktiken können im RV vereinbart werden.

Wir verpflichten uns, als Nachweis stattdessen die Übermittlung durch Verwendung anerkannter und geeichter Zeiterfassungssysteme - wie z.B. Stechuhren - auch in elektronischer Form - anzuerkennen, wenn Sie uns dies anbieten und die übermittelten Datensätze oder Ausdrucke die nach unserem Stundennachweismuster erforderlichen Datenfelder erhalten. Wählen Sie diese Nachweisart, so dürfen Sie sich später allerdings im Streitfall nicht auf eine fehlende Autorisierung eines aus Ihrem Betrieb heraus veranlassten Datenabgangs berufen.

5.2 Unsere ZAN sind verpflichtet, unser Formular „Tätigkeitsnachweis“, welches stets je einen Nachweisdurch- schlag für Sie und für uns enthält, am Ende eines jeden zusammenhängenden Tageseinsatzes (Arbeitstagende bzw. Schichtende) ausgefüllt für Sie zur Prüfung und Unterschrift bereitzuhalten. Ist Ihnen die Bearbeitung des vorbereiteten Nachweises wegen der zeitlichen oder örtlichen Eigenart des Einsatzes nicht möglich, so tragen Sie dafür Sorge, dass die Entgegennahme und Prüfung unverzüglich, spätestens jedoch vor der wöchentlichen Übermittlung an uns, unaufgefordert nachgeholt wird. Unsere ZAN sind nicht verpflichtet, sich in Ihrem Betrieb eigenständig um die Gegenzeichnung zu bemühen oder bevollmächtigte Ansprechpartner ausfindig zu machen und aufzusuchen.

5.3 Sie verpflichten sich, unseren ZAN jeweils zeitnah ausreichend Zeit für das Vorbereiten und Ausfüllen der Nachweise einzuräumen und die Ihnen vorgelegten Nachweise auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit hin unverzüglich gewissenhaft zu überprüfen. In Zweifelsfällen sind Sie verpflichtet, entsprechende innerbetriebliche Ermittlungen anzustellen.

6. Welche Rechte und Pflichten haben Sie, wenn Unstimmigkeiten bei der Ermittlung der abgeleisteten Arbeitsstunden auftreten sollten?

6.1 Sachliche oder rechnerische Unrichtigkeiten des vorgelegten Tätigkeitsnachweises, die Ihnen bekannt sind, müssen Sie unverzüglich im Wege des Widerspruches schriftlich auf dem betreffenden Nachweis dokumentieren und den - nötigenfalls korrigierten - Nachweis in jedem Falle rechtsverbindlich unterzeichnen.

6.2 Nachträglich bekannt gewordene Einwendungen, die die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden betreffen, können Sie noch bis spätestens 1 Woche nach Zugang unserer Rechnung schriftlich erheben. Dies gilt nicht für Einwendungen, die Ihnen aufgrund einer Verletzung Ihrer Prüfungsobliegenheiten bereits bei Prüfung und Unterzeichnung des jeweiligen Stundennachweises bzw. - im Falle der elektronischen Übermittlung - bei Veranlassung der Datenübermittlung hätten bekannt sein müssen (vgl. Ziffer 6.1). Erheben Sie Ihre Einwendungen nicht fristgerecht, so gilt die Ihnen in Rechnung gestellte Arbeitsstundendokumentation als sachlich und rechnerisch richtig genehmigt.

7. Welche Folgen hat die Verletzung der hier vereinbarten Dokumentationspflichten?

7.1 Übersenden Sie uns im Rahmen Ihrer wöchentlichen Sammelmeldung unterschriebene Nachweise, so können Sie sich - aufgrund Ihrer hier vereinbarten Prüfungspflichten - nachträglich nicht darauf berufen, dass die Unterschrift von einem nicht dazu Bevollmächtigten geleistet sei. Hiervon unberührt sind Einwendungen gegen die Echtheit der betreffenden Urkunde.

7.2 Übersenden Sie uns vertragswidrig Nachweise, die nicht unterschrieben sind, so gelten die durch unsere ZAN in den Nachweis eingetragenen abgeleisteten Stunden als von Ihnen genehmigt.

7.4 Übersenden Sie uns vertragswidrig keine Nachweise innerhalb der vereinbarten Fristen, so behalten wir uns vor, alle unsere ZAN, die aufgrund der betroffenen Einzelorder bei Ihnen eingesetzt sind, bis zur Nachholung der Übersendung aller Nachweise im Wege des Zurückbehaltungsrechtes abzuziehen. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, vorläufig nach den Angaben unserer ZAN zur abgeleisteten Stundenzahl abzurechnen. Holen Sie die ordnungsgemäße Übersendung der betreffenden Nachweise auch auf unsere in Textform erteilte Mahnung hin nicht fristgerecht nach, so gilt unsere vorläufige Abrechnung als von Ihnen endgültig genehmigt.

7.5 Die Fälligkeit von Rechnungen, welche vorläufige Berechnungen enthalten, bleibt in jedem Fall von Ziffer 7.4 unberührt. Sie dürfen also im Falle der schuldhaft-vertragswidrigen Nichtübermittlung der Nachweise ausdrücklich nicht die Zahlung der betreffenden fälligen Rechnungsforderung mit dem Einwand zurückhalten, dass nur vorläufig abgerechnet sei. Schaffen Sie fristgerecht Abhilfe, so erhalten Sie auf Basis unserer hier vereinbarten AGB nur dann eine Endabrechnung, wenn Sie oder wir berechtigt Abweichungen zwischen vorläufiger und endgültiger Abrechnung berücksichtigen müssen.

8. Wie verstehen sich unsere Verrechnungssätze? Wie werden diese an Veränderungen angepasst?

8.1 In den in unserem RV genannten Verrechnungssätzen sind sämtliche Kosten wie Lohn, Auslösung bzw. Fahrgeld und Unter¬kunft des ZAN sowie alle Sozialleistungen und Sozialabgaben enthalten, jedoch nicht Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen. Sie verpflichten sich, derartige Arbeitsmittel den ZAN kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern unsere ZAN auf Ihre Veranlassung hin mit Fernmontagen beauftragt werden sollen, müssen Sie dies zuvor in angemessener Frist mit uns abstimmen. Sie tragen dann die Kosten für Auslösung, Unterbringung und Anreise. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, unseren Stundenverrechnungssatz angemessen anzupassen.

8.2 Wir sind berechtigt, unsere Tarife für die ANÜ nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn eine Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestim- mungen eintritt. Unsere Verrechnungssätze erhöhen sich anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an Sie weiterberechnet. Notwendige Tariferhöhungen werden wir Ihnen unverzüglich anzeigen. Die Erhöhung der Verrechnungssätze wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige in Textform bei Ihnen wirk¬sam. Sie sind berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tariferhöhung zu kündigen.

9. Wie und wann rechnen wir ab? Wann müssen Sie zahlen?
Was sind die Folgen verspäteter oder ausbleibender Zahlung?

9.1 Unsere Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der von Ihnen nach den Bestimmungen dieser AGB übermittelten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind grundsätzlich eine Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung auf eines der angegebenen Geschäftskonten fällig, soweit nichts anderes - schriftlich - vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.

9.2 Verzug tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein.

9.3 Wir sind berechtigt, je schriftliche Mahnung pauschal einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 15 Euro in Rechnung zu stellen. Ihnen bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir mahnen grundsätzlich nur einmal, schalten dann einen Rechtsanwalt ein und machen darauf aufmerksam, dass wir die sich hieraus ergebenden Kosten gegen Sie geltend machen werden.

9.4 Solange Sie sich mit dem Ausgleich einer Forderung aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug befinden, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Mahnung in Textform im Umfang der gesamten Geschäftsbeziehung keine weiteren ZAN zu entsenden und eingesetzte ZAN fristlos abzuziehen.

9.5 Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld.

9.6 Bitte beachten Sie auch folgendes Aufrechnungsverbot: Wenn Sie Unternehmer sind (§ 14 BGB), sind Sie nach unserer Vereinbarung nicht berechtigt, gegenüber Forderungen unseres Unternehmens aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von Ihnen geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Weil wir nach der Eigenart unserer Vertragsbeziehung stets vorleisten, gilt dies auch für Aufrechnung mit von Ihnen etwaig behaupteten Mängeln unserer Leistung aufgrund Auswahlverschuldens.

10. Welche Rechte und Pflichten haben Sie und wir beim Eintritt von Leistungsstörungen?

Wir sind ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die geschuldete Überlassung von ZAN durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch Sie schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere, aber nicht abschließend Arbeitskampf- maßnahmen, gleich, ob in Ihrem oder unserem Unternehmen, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt. In den vorgenannten Fällen sind wir auch berechtigt, von dem betroffenen RV zurückzutreten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen sind die von uns überlassenen ZAN nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet, wenn Ihr Betrieb bestreikt wird.

11. Wofür haften wir?

11.1 Über die vertraglichen Verpflichtungen von Zeitarbeits- unternehmen sollten Sie grundsätzlich folgendes wissen:

Wir als Verleiher haften nach der geltenden Rechtslage nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer ZAN, sondern ausschließlich für deren ordnungsgemäße Auswahl durch uns, was wir hiermit auch vertraglich vereinbaren. Verfügt ein ZAN über die vertraglich festgelegte Qualifikation, erbringt aber unterdurchschnittliche Leistung und arbeitet nicht sorgfältig, so können Sie ihn unbeschadet Ziffer 4 dieser AGB nicht aufgrund dessen zurückweisen. Wir müssen Ihnen einen ZAN mit den vereinbarten Merkmalen überlassen; die Erbringung der Arbeitsleistung gehört nicht zu unseren Aufgaben und wir schulden lediglich die Zurverfügungstellung einer geeigneten Arbeitskraft.

11.2 Die überlassenen ZAN stehen in Ihrem Betrieb und Ihren Arbeitsstätten unter Ihrer Weisung, Aufsicht und Kontrolle, weswegen wir insbesondere auch nicht für Schäden haften, die unsere ZAN an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen diese arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch unsere ZAN während deren Tätigkeit für Sie Schäden erleiden, vereinbaren wir hiermit, dass Sie uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freistellen.

11.3 Sie dürfen unsere ZAN ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung nicht mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betrauen. Unsere Haftung für Schäden aus solchen Einsätzen oder in Fällen, in denen Sie unsere ZAN mit einer vertraglich nicht vereinbarten Tätigkeit betrauen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

11.4 Wir haften nur für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten ZAN (Auswahlhaftung).
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.5 Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage über den Deckungsumfang Ihrer bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen Auskunft zu erteilen.

11.6 Wird einer unser ZAN im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt - entweder durch Sie oder durch Ihre Arbeitnehmer, so stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter im Innen- und, soweit möglich, im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie tragen auch einen weitergehenden Schaden.

11.7 Sie stellen uns außerdem von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: Fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch Sie, die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts und eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen.

11.8 Soweit Sie gegen die Ihnen nach Vertrag oder Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstoßen und für die Gestellung von Sicherheitsausrüstung sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgen, sind Sie uns zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter und zum Schadensersatz verpflichtet.

12. Welche gesetzlichen Vorschriften sind von ihnen zu beachten?

12.1 Sogenannte „Drehtürklausel" des § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe der Identität des jeweiligen zu überlassenden ZAN vor jeder Überlassung durch uns zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen selbst oder mit diesem konzernmäßig im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft dies zu, so sind Sie verpflichtet, uns diesen Befund unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall stellen Sie uns alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 9 Nr. 2 und 12 I S. 3 AÜG in Textform zur Verfügung. Uns steht das Recht zu, auf Grundlage Ihrer Angaben den jeweiligen Stundenverrechnungssatz anzupassen. Sollten Sie der vorgenannten Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellen Sie uns hiermit von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des ZAN, die gegen uns geltend gemacht werden und von allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Unsere gesetzlichen Verpflichtungen nach dem AÜG bleiben in jedem Falle unberührt.

12.2 Sie sind verpflichtet, durch uns verliehene ZAN über vakante Arbeitsplätze in geeigneter Form zu informieren und diesen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten in Ihrem Betrieb unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren im Betrieb angestellten Arbeitnehmern. Sollten sachliche Gründe bestehen, unseren Mitarbeitern den Zugang zu verwehren, so sind diese uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unsere Mitarbeiter haben zudem in Ihrem Betrieb bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Rechte. Die zentrale Regelung findet sich in § 14 AÜG.

12.3 Die Tätigkeit der Ihnen überlassenen ZAN unterliegt den für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen Ihnen, unbeschadet unserer Pflichten. Der überlassene Mitarbeiter ist durch Ihren Beauftragten vor Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen. Dabei sind seine Qualifikation und seine Erfahrung zu berücksichtigen. Die Einweisung müssen Sie schriftlich dokumentieren. Dies alles gilt auch, wenn Sie den betreffenden ZAN mit anderen Tätigkeiten betrauen oder an einem anderen Einsatzort einsetzen. Sie sind verpflichtet, den überlassenen ZAN die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und auf deren Anwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle ZAN bereitzuhalten. Bei Arbeitsunfällen unserer ZAN sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden; eine Durchschrift dieser Meldung müssen Sie der Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, unsere ZAN einer eventuell anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und uns hiervon Kenntnis zu geben.

13. Welche Geheimhaltungs- und Datenschutzregeln gelten für Sie und uns?

Sie und wir verpflichten uns, alle Ihnen und uns während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsge¬heimnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle unseren ZAN während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegen¬heiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung fort.

14. Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen unserer Arbeitnehmer übernehmen möchten?

14.1 Wenn Sie einen bei uns angestellten ZAN aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, müssen Sie uns ein Vermittlungshonorar zahlen. Wir vereinbaren hierzu:
Eine Vermittlung durch uns liegt unwiderleglich vor, wenn Sie oder ein mit Ihnen rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen

  1. während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit unserem ZAN ein Arbeitsverhältnis eingehen,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung unseres ZAN mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingehen, wobei Ihnen in diesem Fall der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist,
  3. direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch uns ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingehen.

14.2 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und dem ZAN ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Sie sind verpflichtet, uns mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde, wenn wir zuvor Indizien für einen solchen Abschluss vorgebracht haben.

14.3 Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die in diesen AGB vereinbarten Regelungen zur Provisionspflicht gelten sinngemäß auch bei einem Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen.

14.4 Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des ZAN ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2,0 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1,0 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernah¬me innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter.

14.5 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen uns und unserem ZAN vereinbarte, mindestens aber das zwischen Ihnen und dem ZAN vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Sie sind verpflichtet, uns eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages zu Auskunftszwecken vorzulegen. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen und wird sofort mit Zugang unserer Rechnung fällig.

14.6 Wird unser ZAN aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbstständigen für Sie tätig, so gelten die vorgenannten Vereinbarungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem ZAN vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

14.7 Geben Sie uns trotz Mahnung in Textform nicht fristgerecht ordnungsgemäß Auskunft über das durch den von Ihnen angestellten ZAN in Ihrem Betrieb erzielte Bruttogehalt, so dürfen wir ein Bruttomonatsgehalt von € 3.500,00 bei unserer Provisionsberechnung zugrunde legen. Ihnen bleibt allerdings der Beweis eines niedrigeren Gehaltes des betreffenden ZAN vorbehalten.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Göttingen, nach unserer Wahl auch Ihr allgemeiner Gerichtsstand; dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

15.2 Änderungen und Ergänzungen unserer Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

15.3 Sollte eine Bestimmung der zwischen uns geschlossenen Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Verträge und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Stand: 01/2014

Jobs in Ihrer Nähe

Um einen Job in Ihrer Nähe zu finden, geben Sie bitte Ort und den gewünschten Umkreis ein:

Filialsuche

Um die nächste KURT-Filiale zu finden, geben Sie bitte Ihren Wohnort und den gewünschten Umkreis ein:

Render-Time: 0.169969